Allgemeine Lizenz- und Geschäftsbedingungen "infaShare" der inframeta eG
1. ALLGEMEINES
(1) Die inframeta eG (nachfolgend „inframeta“) betreibt die Online-Plattform „infraShare“ (nachfolgend „Plattform“), auf die registrierte Nutzer Daten, Dokumente, Expertenkontakte und sonstige Informationen zu regionalen Infrastruktur-Projekten in Deutschland einstellen, erstellen, bearbeiten, filtern und suchen können. Die Plattform ist eine Datenbank für digitale Baustellen- und Baudaten-Dokumentationen, die die Beteiligten unterstützen soll, Infrastrukturprojekte reibungsloser, wirtschaftlicher und ressourcenschonender umzusetzen. Hierbei können GEO-lokalisierte Bauprojekte angelegt und mit relevanten Informationen angereichert, angepasst und erweitert werden. Zur Plattform werden verschiedene Zusatzmodule durch inframeta betrieben, durch die basierend auf der Plattform spezielle Dienstleistungen und Informationen angeboten werden.
(2) Die nachstehenden Lizenz- und Geschäftsbedingungen der inframeta für die Erbringung von Leistungen im Bereich der Bereitstellung und des Betriebs der Plattform zur Onlinenutzung sowie über die Bereitstellung von Speicherplatz für die vom Kunden durch Nutzung der Plattform erzeugten und/oder die zur Nutzung hinzugefügten Inhalte gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt inframeta nicht an, es sei denn, inframeta stimmt ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu.
(3) „Inhalte" im Sinne dieser Bedingungen meint alle Informationen, Daten, Texte, Fotos, Karten, Grafiken, Videos oder andere Informationen und Materialien, die die Kunden auf die Plattform hochladen, generieren, einstellen, teilen, übermitteln oder anderweitig zur Verfügung stellen.
(4) „Kunden“ können ausschließlich Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sowie Körperschaften/Anstalten des öffentlichen Rechts sein. Diese Bedingungen finden keine Anwendung auf Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.
(5) „Nutzer“ sind Organe, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen oder sonstige Berechtigte des Kunden, die über den Kunden zur Nutzung der Plattform registriert wurden.
(6) „Drittnutzer“ sind vom Kunden oder dessen Nutzern eingeladene externe Personen mit ausschließlicher Leseberechtigung, die bestimmte, als „öffentlich“ freigegebene Projektinformationen auf der Plattform einsehen können.
2. VERTRAGSGEGENSTAND
(1) inframeta stellt dem Kunden die Plattform gemäß den vertraglich vereinbarten Spezifikationen auf eigenen oder durch Partner betriebenen Serversystemen bereit. inframeta gewährleistet die Betriebsbereitschaft sowie die netztechnische Erreichbarkeit (Konnektivität) und ermöglicht den Zugriff über das Internet mit den gängigen und aktuellen Versionen von Internetbrowsern.
(2) Der konkrete Umfang der vereinbarten Funktionalitäten der Plattform sowie der Zusatzmodule bestimmt sich nach der Standardbeschreibung von inframeta zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
(3) inframeta ist berechtigt, die Funktionalitäten der Plattform oder der Zusatzmodule zu erweitern, zu verringern, zu verändern oder sonstige Weiterentwicklungen an der Plattform vorzunehmen, ohne dass dies einen Mangel oder eine Leistungsänderung darstellt, wenn (a) dem Kunden diese Änderung zumutbar ist, weil sie für ihn lediglich vorteilhaft ist und hierdurch die Erreichung des Vertragszwecks nicht gefährdet wird oder die Änderung rein technischer Natur ist; (b) die Änderung dazu dient, eine Übereinstimmung der Dienste mit dem anwendbaren Recht herzustellen, insbesondere, wenn sich die geltende Rechtslage geändert hat; (c) die Änderung inframeta dazu dient, zwingenden gerichtlichen oder behördlichen Entscheidungen und Vorgaben nachzukommen; und/oder (d) die jeweilige Änderung notwendig ist, um Sicherheitslücken zu schließen.
(4) Änderungen mit lediglich unwesentlichem Einfluss auf bisherige Funktionen stellen keine
Leistungsänderungen dar. Dies gilt insbesondere für Änderungen rein optischer Art und die bloße Änderung der Anordnung von Funktionen.
(5) inframeta bietet dem Kunden Support-Leistungen hinsichtlich der Plattform und den Zusatzmodulen nach Maßgabe der in Ziffer 10 dieser Bedingungen genannten Regelungen an.
3. LIZENZVERGÜTUNG, LAUFZEIT, KÜNDIGUNG
(1) inframeta bietet für die Nutzung der Plattform verschiedene Lizenz-Modelle an („Nutzungslizenzen“). Die Preise richten sich nach der Anzahl der Nutzer der Kunden („Nutzerstaffel“), wobei für Genossenschaftsmitglieder der inframeta reduzierte Preise gelten. Onlinezugänge für Drittnutzer mit ausschließlicher Leseberechtigung sind in unbeschränkter Anzahl kostenfrei.
(2) Die Preise verstehen sich netto zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
(3) Die Laufzeit einer Lizenz beträgt jeweils fest 12 Monate („Lizenzlaufzeit“) und verlängert sich automatisch um jeweils weitere 12 Monate, wenn die Lizenz nicht bis zu vier Wochen vor Ende der jeweiligen Lizenzlaufzeit vom Kunden mindestens in Textform (z.B. per E-Mail) gekündigt wird. Eine vorzeitige ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen.
(4) Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(5) Die Lizenzvergütung wird als Jahresgebühr vorfällig zum Beginn der Lizenzlaufzeit berechnet und ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar.
(6) Soweit der Kunde und seine Nutzer die betriebs- und nutzungsbereite Plattform bzw. Zusatzmodule nicht nutzen, berührt dies den Vergütungsanspruch der inframeta nicht.
(7) inframeta ist berechtigt, die Zugänge des Kunden und seiner Nutzer zur Plattform / Zusatzmodulen zu sperren, wenn und solange sich der Kunde mit der Zahlung einer fälligen Vergütung mehr als zwei Monate in Verzug befindet. inframeta wird den Kunden hierauf gesondert aufmerksam machen und die Sperre ankündigen. Der Anspruch von inframeta auf die vereinbarte Vergütung bleibt hiervon unberührt. Der Kunde hat die Kosten für die Aufhebung der Sperre, insbesondere die Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft und der Zugänge zu tragen.
(8) Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur aus demselben Vertragsverhältnis zu; Aufrechnungsrechte darüber hinaus nur dann, wenn seine Gegenansprüche unbestritten, von inframeta anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind.
4. UPGRADE / DOWNGRADE
(1) Der Kunde kann seine Nutzungslizenz jederzeit erweitern, indem er eine Lizenz für eine höhere Nutzerstaffel bestellt („Upgrade“). Ein Upgrade ist gegenüber inframeta mindestens in Textform (z.B. E-Mail) mitzuteilen und wird in der Regel innerhalb eines Werktags umgesetzt.
(2) Ab Umsetzung des Upgrades fängt mit Beginn des nächsten Monats eine neue feste Lizenzlaufzeit von 12 Monaten an. inframeta berechnet die höhere Jahreslizenzvergütung für die gewählte Nutzerstaffel ab diesem Monat und rechnet hierbei die für die Restlaufzeit der bisherigen Lizenzlaufzeit gezahlte anteilige Vergütung an.
(3) Der Kunde kann seine Nutzungslizenz zum Ablauf der zwölfmonatigen Lizenzlaufzeit herabstufen, indem er eine Lizenz für eine niedrigere Nutzerstaffel bestellt („Downgrade“). Der Wunsch nach einem Downgrade ist inframeta mindestens in Textform (z.B. E-Mail) mitzuteilen. Nach Ablauf der bisherigen Lizenzlaufzeit wird die Nutzerstaffel reduziert und inframeta berechnet dem Kunden die reduzierte Jahreslizenzvergütung für die folgende zwölfmonatige Lizenzlaufzeit.
5. ZUSATZMODULE
(1) Kunden der Plattform können zusätzlich zu ihrer Plattformlizenz („Basislizenz“) Lizenzen für Zusatzmodule der Plattform von inframeta erwerben. Diese Zusatzmodule können mit der Basislizenz erworben oder jederzeit zur bestehenden Basislizenz hinzugebucht werden. Die Buchung eines Zusatzmoduls ist nur in Verbindung mit einer gültigen Basislizenz möglich.
(2) Die Zusatzmodule beinhalten die von inframeta jeweils genannten Funktionalitäten und Leistungen.
(3) Die Laufzeit einer Zusatzmodullizenz entspricht der Laufzeit der Basislizenz. Wird ein Zusatzmodul während einer laufenden Lizenzperiode hinzugebucht, berechnet sich die Lizenzvergütung des Zusatzmoduls anteilig nach der verbleibenden Laufzeit der Basislizenz (volle Monate).
(4) Für die kombinierten Lizenzen (Basis- und Zusatzmodullizenzen) gelten die Regelungen zur Laufzeitverlängerung und Kündigung gemäß Ziffer 3 entsprechend. Werden die kombinierten Lizenzen nicht fristgerecht gekündigt, verlängern sich sämtliche Lizenzen. Der Kunde kann jedoch mit einer Frist von vier Wochen zum Ende der Lizenzlaufzeit einzelne Zusatzmodullizenzen gesondert kündigen; die Basislizenz und ungekündigte Zusatzmodullizenzen verlängern sich in diesem Fall automatisch.
6. NUTZUNGSRAHMEN, KONTROLLE VON INHALTEN
(1) inframeta verpflichtet sich, dem Kunden den Zugriff auf die Plattform zu gewähren sowie die Möglichkeit der Einstellung und Generierung von Inhalten zu Projekten zur Verfügung zu stellen, damit die vertraglich vereinbarte Nutzung der Plattform für den vereinbarten Zeitraum gewährleistet ist.
(2) inframeta räumt dem Kunden hierzu die zur Durchführung der vereinbarten, vertragsgegenständlichen Nutzung notwendigen, nicht-ausschließlichen Nutzungsrechte an der Plattform ein. Die zeitliche Nutzung ist auf die Vertragslaufzeit begrenzt.
(3) Auf der Plattform werden durch die Nutzer eingestellte oder erstellte Inhalte gespeichert und strukturiert zum Abruf durch andere Kunden und Nutzer bereitgehalten. inframeta ist nicht verantwortlich für die Inhalte sowie für die Vollständigkeit und Richtigkeit der darin enthaltenen Informationen. inframeta kontrolliert, prüft oder verifiziert in keiner Weise die Inhalte und die darin enthaltenen Informationen. inframeta überwacht und kontrolliert auch keine Einfügungen und Änderungen von Inhalten.
(4) inframeta übernimmt keine Gewähr und keine Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit, Aktualität oder sonstige Fehlerfreiheit der Inhalte und den damit verbundenen Informationen. Ebenso wird keine Gewähr dafür übernommen, dass die Plattform Infrastrukturprojekte vollständig oder zutreffend abbildet.
(5) Der Kunde darf die auf der Plattform enthaltenen Inhalte nicht abrufen/kopieren, um eine ähnliche Plattform/Datenbank zu entwickeln oder einen Dritten bei einer solchen Aktivität zu unterstützen.
(6) Die Plattform wird ausschließlich auf einem durch inframeta bereitgestellten und betriebenen Serversystem in einem externen Rechenzentrum zugänglich gemacht. inframeta ist für die technische Wartung der Plattform im Zusammenhang mit dessen Betriebsbereitschaft verantwortlich.
(7) inframeta betreibt ein allgemeines technisches Monitoring seiner Systeminfrastruktur. Damit gehen keine gesonderten Reaktions- und Überwachungspflichten der inframeta einher. Diesbezüglich gelten ausschließlich die Supportbedingungen gemäß Ziffer 10.
(8) Ein Zugang zum bzw. die Offenlegung des Quellcodes der Plattform wird nicht geschuldet. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Auslieferung oder Zugang der serverseitigen Programmdateien. Ebenfalls erhält der Kunde keinen Zugriff auf die Systemebene des Servers ("Root-Access").
(9) Der Kunde ist nicht berechtigt, die durch inframeta bereitgestellte Plattform von dem durch inframeta eingesetzten Serversystem zu entfernen, zu kopieren oder die Plattform zu verändern oder anderweitig zu speichern oder einzusetzen. In keinem Fall hat der Kunde das Recht, die Plattformsoftware zu dekompilieren, zu disassemblieren ("reverse engineering") oder einzelne Teile zu benutzen, um eine separate Datenbank/oder Plattform zu erstellen.
(10) Die zwingenden Regelungen des § 69e UrhG bleiben unberührt.
(11) Alle geistigen Eigentumsrechte an der Plattform sind und bleiben das ausschließliche Eigentum von inframeta bzw. seinen Lizenzpartnern.
7. PFLICHTEN DES KUNDEN / VERANTWORTUNG FÜR INHALTE
(1) Der Kunde räumt inframeta unentgeltlich die zweckentsprechenden Rechte an den Inhalten zur Speicherung, Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung auf der Plattform und in den Zusatzmodulen ein. Der Kunde hat für die Rechtmäßigkeit der genannten Nutzung der Inhalte auf der Plattform zu sorgen und sicherzustellen, dass er die entsprechenden Nutzungsrechte für Inhalte besitzt bzw. sich hat einräumen lassen.
(2) Der Kunde ist für die Inhalte, die unter Nutzung der Plattform von ihm oder seinen Nutzern eingestellt, erstellt und/oder gespeichert werden, allein verantwortlich. Der Kunde wird keine rechtswidrigen Inhalte, insbesondere Inhalte, die gegen geltendes Recht verstoßen (z. B. Urheberrechtsverletzungen, Beleidigungen/Verleumdungen, Pornografie, Gewaltverherrlichung), auf die Plattform einstellen.
(3) inframeta prüft die in die Plattform eingestellten Inhalte des Kunden nicht auf eventuelle Rechtsverstöße und Verletzung von Rechten Dritter. inframeta übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Rechtmäßigkeit der Inhalte.
(4) Soweit inframeta rechtswidrige oder falsche Inhalte bekannt werden, ist inframeta berechtigt, diese unverzüglich zu löschen. Ein Nutzerkonto kann bei wiederholten und schweren Verstößen gegen die zuvor genannten Pflichten zeitweise oder dauerhaft gesperrt werden. Der Nutzer wird über Löschungen und/oder Sperrungen unverzüglich informiert und kann hiergegen begründeten Einspruch einlegen, woraufhin inframeta die Maßnahmen überprüft.
(5) Soweit inframeta aufgrund von rechtswidrigen Handlungen (einschließlich der Verletzung von Rechten Dritter) und Nutzungen der Plattform durch den Kunden oder seiner Nutzer seitens eines Dritten in Anspruch genommen wird, verpflichtet sich der Kunde, inframeta von allen Ansprüchen und Kosten dieser Inanspruchnahme freizustellen, soweit der Kunde oder einer seiner Nutzer dies zu vertreten hat. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.
(6) Der Kunde verpflichtet sich, die Plattform ausschließlich im vertragsgemäßen Umfang zu nutzen und alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, die den Missbrauch oder unautorisierten Zugriff durch Dritte verhindern. Insbesondere hat der Kunde die Zugangsdaten zu der Plattform streng geheim zu halten und vor unautorisierter Nutzung zu schützen. Der Kunde wird inframeta unverzüglich mitteilen, wenn die Zugangsdaten weitergegeben wurden oder eine unautorisierte Nutzung vermutet wird oder stattgefunden hat, damit die Zugangsdaten gesperrt und/oder geändert werden können.
(7) Der Kunde steht für die Handlungen seiner Nutzer gegenüber inframeta ein und wird diese zur Einhaltung der vorgenannten Pflichten ebenfalls verpflichten.
8. BESONDERE PFLICHTEN DES KUNDEN FÜR NUTZER
(1) Der Kunde ist allein und ausschließlich für die Nutzung der Plattform im Rahmen seines Unternehmens bzw. seiner Organisation verantwortlich und verwaltet seine Nutzer eigenverantwortlich im Rahmen der bereitgestellten Funktionalitäten. Er trägt dafür Sorge, dass seine Nutzer und Drittnutzer die Plattform rechtmäßig und ohne die Verletzung von Rechten Dritter nutzen.
(2) Jeder Nutzer eines Kunden benötigt ein eigenes Nutzerkonto für die Plattform. Die Registrierung eines Nutzers erfolgt durch den Administrator des Kunden, der dem Nutzer per E-Mail mit einem Registrierungslink zur Einrichtung des Kontos einlädt. Der Nutzer schließt die Registrierung online selbst ab und muss dabei die jeweils gültigen „infraShare Nutzungsbedingungen“ akzeptieren.
(3) Der Kunde kann nach eigenem Ermessen vorgegebene Berechtigungen für seine Nutzer („Rollen“) vergeben, verwalten oder entziehen. Der Kunde ist allein für die Kontrolle der Inhalte seiner Nutzer verantwortlich, die diese in die Plattform einstellen; er kann diese Inhalte sperren oder löschen sowie in den internen oder öffentlichen Bereich einstellen.
9. DATENSCHUTZ, AUFTRAGSVERARBEITUNG, GEHEIMNISSE
(1) Der Kunde stellt sicher, dass die von ihm oder seinen Nutzern auf die Plattform eingestellten personenbezogenen Daten in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Gesetzen und Regelungen dort gespeichert und von inframeta verarbeitet werden. Der Kunde ist bezüglich seiner Organisation und Inhalte verantwortlich für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Informations- und Belehrungspflichten. Hierzu wird der Kunde sicherstellen, dass bei Vorliegen der entsprechenden Datenschutzvorgaben die Zustimmung der jeweils betroffenen Person festgestellt werden kann oder eine sonstige Berechtigung gem. Art 6 SGVO vorliegt. Der Kunde wird seine Nutzer hierüber informieren und sie zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben verpflichten.
(2) Der Kunde und die Nutzer haben die volle Datensouveränität, d.h. sie können personenbezogene Daten veröffentlichen, sperren oder löschen. inframeta wird hierbei allein mit der Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO durch Speicherung von personenbezogenen Daten auf der Plattform gemäß einer gesonderten Vereinbarung („Auftragsverarbeitung“ oder „AVV“) beauftragt. Der Kunde ist allein „Verantwortlicher“ im Sinne der DSGVO.
(3) Der Kunde trägt dafür Sorge, dass geheime Projektinformationen oder solche Inhalte, deren Offenbarung untersagt sind, nicht auf der Plattform veröffentlicht werden.
10. ABWICKLUNG DES VERTRAGSVERHÄLTNISSES
(1) Nach Beendigung der Nutzungslizenz für die Plattform werden sämtliche personenbezogenen Kunden- und Nutzerdaten, die auf der Plattform gespeichert sind, gelöscht. Dies umfasst insbesondere die Daten von Nutzern, die als Ansprechpartner oder Verantwortliche für ein Projekt hinterlegt sind. inframeta speichert diese Daten intern für die Dauer von sechs Monaten zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses. Anschließend werden diese Daten gelöscht, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungs- oder Dokumentationspflichten – insbesondere nach Handels- oder Steuerrecht – eine längere Speicherung erfordern.
(2) Mit Beendigung der Nutzungslizenz hat der Kunde die Möglichkeit, die Inhalte seiner Organisation auf „intern“ zu stellen. Diese Inhalte werden nach Ablauf der Vertragslaufzeit von inframeta ebenfalls gelöscht. Inhalte, die der Kunde nicht auf „intern“ gestellt hat , verbleiben im öffentlichen Bereich und sind auch nach Vertragsende auf der Plattform sichtbar.
11. SUPPORT
(1) Die Unterstützung im Rahmen des Supports umfasst die Servicefallbearbeitung sowie die Aufnahme und Bearbeitung von Softwarefehlern. Der Support umfasst – sofern nicht anders vereinbart – nicht die praktische Unterstützung in der Nutzung der Plattform (Hands-on Support), Schulungen oder individuelle Anpassungen der Plattform, die allgemeine Unterstützung im Betrieb und bei der Nutzung von Computern und Datennetzen sowie die Beratung zur Integration oder Anpassung der Plattform zur Herstellung von Interoperabilität mit Drittsystemen.
(2) Die Aktualisierung der Plattform durch Installation und Konfiguration von Updates und Upgrades erfolgt auf den Server-Systemen von inframeta. Sind die technischen Wartungs- und Aktualisierungsmaßnahmen nicht ohne kurzzeitige Betriebsunterbrechungen durchführbar, so wird inframeta den Kunden im Vorfeld informieren.
(3) Anfragen für Support-Dienste und technische Störungsmeldungen sind über das Ticket-System der ÌNFRAMETA einzureichen, die in der Regel innerhalb von 24 Stunden an Werktagen (Mo-Fr) beantwortet werden.
12. VERFÜGBARKEIT
(1) inframeta gewährleistet eine monatliche Verfügbarkeit der Plattform, Zusatzmodule, Systeme und Dienste von 98 %.
(2) Die Verfügbarkeit berechnet sich abzüglich der geplanten und dem Kunden mitgeteilten Nichtverfügbarkeiten für die Durchführung von Wartungsarbeiten.
(3) Zur Verfügbarkeit im Sinne dieser Vereinbarung zählen auch Zeiträume, in denen die Plattform oder ihre Dienste aufgrund von Umstände nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung stehen, die nicht von inframeta zu verantworten sind, insbesondere: (a) Störungen der technischen Infrastruktur, die nicht von inframeta oder ihren Erfüllungsgehilfen bereitgestellt wird; (b) Störungen oder sonstige Ereignisse, die nicht von inframeta oder ihren Erfüllungsgehilfen verursacht wurden oder außerhalb ihres Einflussbereichs liegen (z. B. höhere Gewalt, Ausfälle von Telekommunikationsverbindungen, Störungen in Systemen Dritter oder sonstiges Verschulden Dritter); (c) nur teilweise Einschränkungen der Tauglichkeit der Plattform oder ihrer Dienste für den vertragsgemäßen Gebrauch; (d) Maßnahmen, bei denen inframeta den Zugang zu den Services oder einzelnen Funktionen vorübergehend einschränkt oder sperrt, um akute Bedrohungen für ihre Daten, Hard- oder Softwareinfrastruktur (z. B. durch Viren, Hackerangriffe oder Trojaner) oder erhebliche Gefährdungen der Netzsicherheit bzw. -integrität abzuwehren.
(4) Eine Nichtverfügbarkeit der Plattform, Systeme und Dienste von inframeta im Sinne dieser Vereinbarung liegt vor, wenn kundenseitig die Plattform derart eingeschränkt ist, dass eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Plattform bzw. Systeme im Rahmen des Funktionsumfangs unmöglich ist.
(5) Sofern die vereinbarte Verfügbarkeit in einem Monat unterschritten wird und inframeta dies zu verantworten hat, ist der Kunde berechtigt, 1/12 der Jahresvergütung für den betreffenden Monat wie folgt zu mindern:
- Bei Unterschreitung von bis zu 2 Prozentpunkte: Minderung der anteiligen monatlichen Lizenzvergütung um 5%;
- bei Unterschreitung um mehr als 2 Prozentpunkte: Minderung der anteiligen monatlichen Lizenzvergütung um 10%.
(6) Die Minderung wird ausschließlich durch Verrechnung in der nächsten turnusmäßigen Abrechnung berücksichtigt; ein Anspruch auf Auszahlung besteht nicht, es sei denn, bei Vertragsende besteht ein Guthaben des Kunden. Der Kunde wird die Minderung gegenüber inframeta spätestens vier Wochen nach Abschluss des Monats, in dem die Unterschreitung stattgefunden hat, geltend machen.
(7) Mit der vorstehenden Regelung sind sämtliche Ansprüche des Kunden wegen einer Unterschreitung der vereinbarten Verfügbarkeit abschließend abgegolten, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
13. GEWÄHRLEISTUNG
(1) inframeta gewährleistet nicht die Nutzbarkeit der Plattform zu einem konkreten Einsatzzweck oder den Erfolg des Einsatzes, sondern nur den vereinbarten Funktionsumfang im Rahmen der Standardbeschreibung der Plattform sowie der Zusatzmodule.
(2) inframeta ist bemüht, eine Vielzahl von Infrastrukturprojekten auf der Plattform darzustellen. Es sind jedoch allein die Kunden, die Projekte und Inhalte auf die Plattform einstellen. inframeta gewährleistet daher nicht, dass auf der Plattform eine repräsentative oder vollständige Sammlung von Infrastrukturprojekten dargestellt ist, noch dass die enthaltenen Projekte vollständig, umfassend und fehlerfrei von ihren Kunden auf die Plattform eingestellt wurden.
(3) Für die Beschaffenheit der erforderlichen Hard- und Software auf Seiten des Kunden sowie für die Telekommunikationsverbindung zwischen dem Kunden und inframeta ist bis zum Übergabepunkt inframeta nicht verantwortlich. Übergabepunkt für die Plattform ist der Routerausgang des von inframeta genutzten Rechenzentrums.
(4) inframeta übernimmt keine Gewähr für Störungen, die durch Eingriffe des Kunden, seiner Nutzer oder sonstiger Dritter, durch die technische Ausstattung des Kunden oder seiner Nutzer, durch eine ungeeignete, unsachgemäße oder fehlerhafte Nutzung der Plattform oder durch eine unautorisierte Verwendung von Projektdaten oder Zugangsdaten verursacht werden und nicht dem Verantwortungsbereich von inframeta unterfallen.
(5) inframeta ist verpflichtet, während der Vertragslaufzeit Mängel an der Plattform innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Insoweit muss der Kunde inframeta die Mängel mitteilen.
(6) Eine Kündigung des Kunden wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn inframeta nach angemessener Fristsetzung Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist oder wenn sie von inframeta ernsthaft verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird.
14. HAFTUNG
(1) inframeta haftet nicht für die Funktionsfähigkeit von Netzen, Leitungen, Diensten oder Rechnern von Dritten, die nicht in ihrem Einflussbereich stehen sowie für unverschuldete Stromausfälle und sonstige Fälle höherer Gewalt.
(2) Im Übrigen haftet inframeta bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit und bei Verstößen gegen das Produkthaftungsgesetz unbeschränkt.
(3) Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet inframeta nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden (wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf). inframeta haftet hierbei jedoch maximal bis zu einem Schaden in Höhe einer Jahreslizenzvergütung. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Die verschuldensunabhängige Haftung von inframeta auf Schadensersatz für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel wird ausgeschlossen.
(4) Soweit die Haftung der inframeta ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für ihre Organe, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(5) inframeta haftet bei einfach fahrlässig verursachtem Datenverlust nur für den Schaden, der auch bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger, der Bedeutung der Daten angemessener Datensicherung durch den Kunden angefallen wäre.
15. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1) Sofern der Kunde Vollkaufmann oder eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ist, ist Gerichtsstand der Sitz von inframeta; die inframeta ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Dieser Vertrag, die Frage seines Zustandekommens sowie sämtliche Ansprüche aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag – einschließlich der Ansprüche aus unerlaubter Handlung – unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
inframeta eG
Ehlinger Straße 14
53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler