Die Satzung der inframeta eG ermöglicht zwei Arten der Mitgliedschaft.
Wählen Sie die für Sie passende.
1. Vollmitgliedschaft:
Mitglieder können natürliche Personen, Personengesellschaften sowie juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sein, die beabsichtigen, Leistungen der inframeta eG in Anspruch zu nehmen. Die Mindesteinlagen sind laut Satzung nach der Größe der jeweiligen Organisation gestaffelt:
- Kommunale Gebietskörperschaften (Kommunen): gestaffelt nach Einwohnerzahl.
- Gewerbliche Mitglieder: gestaffelt nach Kategorien: Kleingewerbetreibende, Freiberufler, Kleinstunternehmen, Kleinunternehmen, mittelgroße Unternehmen und Großunternehmen. Innerhalb der Kategorien ist die jeweilige Anzahl der Mitarbeiter maßgabend.
- Gas- und Stromnetzbetreiber sowie andere Versorgungsunternehmen: gestaffelt nach Anzahl der versorgten Kunden.
Mitglieder sind stimmberechtigt und nehmen an Dividenden-Ausschüttungen teil. Die Mitgliedschaft ist laut Satzung durch den Vorstand zuzulassen.
2. Investierende Mitglieder:
Investierende Mitglieder können natürliche Personen, Personengesellschaften sowie juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sein, die keine Leistungen der inframeta eG in Anspruch nehmen. Die Mindesteinlage (1 Anteil) beträgt 250 €. Es können beliebig viele Anteile gezeichnet werden. Investierende Mitglieder nehmen an Dividenden- Ausschüttungen teil, sind jedoch nicht stimmberechtigt. Die Mitgliedschaft ist laut Satzung nach Zustimmung des Aufsichtsrats durch den Vorstand zuzulassen.
Diese Art der Mitgliedschaft ist bestens für Infrastruktur- und Tiefbau-Experten geeignet, die sich als unterstützendes Mitglied mit den Zielen der inframeta eG identifizieren und mit ihrer Einlage einen Beitrag zur Digitalisierung des Tiefbaus leisten wollen.